Merkliste

Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen (ARB)

Stand: 01.07.2018

1. Abschluss des Pauschalreisevertrags

2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

4. Zahlungen

5. Leistungen und Pflichten

6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn

8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende

9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

11. Reiseabbruch

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungs-pflichten

13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

16. Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

17. Datenschutz / Werbewiderspruchsrecht

18. Haftungsbeschränkung

19. Verjährung – Geltendmachung

20. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauchalreise im Sinne der

Richtlinie (EU) 2015/2302.

 

Sehr geehrte ZUGHANSA - Kunden, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der ZUGHANSA eine Marke der NOWATOURS GmbH, nachstehend „Veranstalter“ abgekürzt, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

 

Bitte lesen Sie diese Bedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

 

Persönliche Voraussetzungen des Reisenden

Der Kunde sichert zu, dass die Reisenden reisetauglich sind. Der Veranstalter hat das Recht, vom Kunden eine ärztliche Bescheinigung über die Reisetauglichkeit der Reisenden zu verlangen. Personen unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung einer Person ab 18 Jahren an einer Reise teilnehmen. Bei Schiffsreisen kann die notwendige medizinische Betreuung von Kindern unter einem Jahr sowie von Schwangeren ab der 24. Schwangerschaftswoche nicht gewährleistet werden.

 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrags

1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, durch E-Mail, SMS oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende durch E-Mail, Fax oder SMS etc. die

Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 Satz 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.

1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

1.5. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen.

1.6. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

 

2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen

2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z. B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.

 

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.

 

4. Zahlungen

4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 35 % des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen.

4.3. Der Restbetrag wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten kann.

4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).

4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.

4.6. Es steht Ihnen frei, ob und ggf. in welcher Höhe Sie den Servicekräften ein Trinkgeld geben möchten (insbesondere an Bord von Kreuzfahrtschiffen). Um die Abwicklung des Trinkgeldes für den Reisegast zu erleichtern, wird auf dem Bordkonto des Reisegastes vorläufig ein Betrag belastet, der den durchschnittlichen in der Vergangenheit gegebenen Trinkgeldern entspricht. Dieser Betrag kann vom Reisegast jederzeit während der Reise geändert oder auch völlig gestrichen werden. Wie in den USA üblich, wird für alle gesonderten bestellten Getränke an Bord (inklusive Getränke aus der Minibar) eine zurzeit 15%ige Service-Gebühr berechnet.

 

5. Leistungen und Pflichten

5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).

5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.

5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).

5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

 

6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden z. B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.

6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z. B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.

6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).

 

7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn

7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.

7.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reise-beginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

 

8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende

8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn, in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.

8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind – insbesondere der Änderungsgebühren von Fluggesellschaften!

 

9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler.

9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung bei Bus-Gruppenreisen nach Ziff. 9.3.1., bei Schiffsreisen nach Ziff. 9.3.2., bei Reisen in Verbindung mit Eintrittskarten nach Ziff. 9.3.3. verlangen. Bei den sonstigen Reisen gilt Ziff. 9.5.

9.3.1. Unsere Entschädigungspauschalen bei Bus- / Bahn-Gruppenreisen

bis 30 Tage vor Reisebeginn 15 % des Gesamtpreises pro Person
bis 21 Tage vor Reisebeginn 20 % des Gesamtpreises pro Person
bis 14 Tage vor Reisebeginn 35 % des Gesamtpreises pro Person
bis 7 Tage vor Reisebeginn 50 % des Gesamtpreises pro Person
bis 1 Tag vor Reisebeginn 70 % des Gesamtpreises pro Person
und bei Nichtantritt der Reise fallen 75% des Gesamtpreises pro Person als Stornokosten an.

9.3.2. Unsere Entschädigungspauschalen bei Schiffsreisen

bis 50 Tage vor Reisebeginn 30 % des Gesamtpreisen pro Person
bis 30 Tage vor Reisebeginn 35 % des Gesamtpreises pro Person
bis 22 Tage vor Reisebeginn 40 % des Gesamtpreises pro Person
bis 15 Tage vor Reisebeginn 65 % des Gesamtpreises pro Person
bis 1 Tage vor Reisebeginn 85 % des Gesamtpreises pro Person
und bei Nichtantritt der Reise fallen 95% des Gesamtpreises pro Person als Stornokosten an.

9.3.2. Unsere Entschädigungspauschalen bei Flug-Gruppenreisen

bis 50 Tage vor Reisebeginn 35 % des Gesamtpreises pro Person
bis 28 Tage vor Reisebeginn 40 % des Gesamtpreises pro Person
bis 15 Tage vor Reisebeginn 50 % des Gesamtpreises pro Person
bis 1 Tage vor Reisebeginn 75 % des Gesamtpreises pro Person
und bei Nichtantritt der Reise fallen 90% des Gesamtpreises pro Person als Stornokosten an.

9.3.4 Reisen in Verbindung mit Eintrittskarten

Hier gelten die Bedingungen nach Ziff. 9.3.1., jedoch sind vom Reisenden ab 8 Wochen vor Reisebeginn 90 % des Kartenpreises zu zahlen, da diese nicht zurückgegeben werden können. Wir bemühen uns, zusammenhängende Karten zu bekommen, können dieses aber nicht garantieren.

9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.

9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3.1., Ziff. 9.3.2., Ziff. 9.3.3, Ziff. 9.3.4. fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Veranstalter hat insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen.

9.6. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.

9.7. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn eine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten,die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

 

10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.

10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

 

11. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

 

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten

12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben insofern unberührt.

12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

 

13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.

13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.

13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn.

13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

 

14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.

14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.

 

15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden

Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

15.2. Adressat der Mängelanzeige

Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).

15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe

Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben). Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).

15.4. Minderung

Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis.Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.

15.5. Kündigung

Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

15.6. Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.

15.7. Anrechnung von Entschädigungen

Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

15.8. Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung Schäden oder Zustellverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend, unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R. = Property Irregularity Report) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigungen binnen sieben Tagen und bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.

 

16. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

16.1. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Veranstalter, Sie über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet, Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Veranstalter Kenntnis hat, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er Sie informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Veranstalter Sie über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass Sie so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet werden. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de

 

17. Datenschutz / Werbewiderspruchsrecht

17.1. Der Veranstalter verwendet Ihre im Zusammenhang mit der Reisebuchung anfallenden Daten zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Reisevertrages. Daneben verwendet der Veranstalter Ihre Daten, um gelegentlich gezielte Informationen zu seinen Reiseangeboten auf postalischem Weg zu versenden.

17.2. Sämtliche Daten zur Begründung und Durchführung des Vertrags verarbeitet der Veranstalter auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a (Einwilligung), Buchstabe b (Vertragskontext) EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).Wir verwenden Ihre Kontakt- und Vertragsdaten zudem für werbliche Zwecke auf der Grundlage eines berechtigten Interesses (Art.6 Abs.1 Buchstabe f DS-GVO).Das berechtigte Interesse liegt in unserem Vertriebsinteresse. Besondere Datenkategorien verarbeiten wir auf der Grundlage Ihrer Einwilligung oder zur Erfüllung rechtlicher Ansprüche (Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a und f DS-GVO).

17.3. Eine werbliche Ansprache per Telefon erfolgt nur, wenn der Kunde/Reisende hierin ausdrücklich eingewilligt hat.

17.4. Sofern der Veranstalter im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Schiffsreisen die E-Mail-Adresse des Kunden/Reisenden erhält, verwendet die Reederei diese auch dazu, den Kunden/Reisenden gelegentlich per Email über seine Schiffsreisen zu informieren. Der Verwendung der E-Mail-Adresse für werbliche Zwecke kann der Kunde/Reisende jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Auch im Übrigen kann der Kunde/Reisende der Verwendung der Kundendaten für werbliche Zwecke jederzeit formfrei gegenüber dem Veranstalter widersprechen.

17.5. Ihre Daten können durch den Leistungungsgeber des Veranstalters ausschließlich an folgende Empfängerkategorien weitergeleitet werden: Agenturen zur Aussendung von Post- und E-Mail-Sendungen, Finanzdienstleister zur Durchführung von Zahlungsvorgängen; Reise und Eventdienstleister wie u.a. Airlines und Hotels. Diese Dienstleister verarbeiten die Daten ausschließlich zur Durchführung unseres Auftrags. Weitere Empfänger sind je nach Reiseland Einwanderungsbehörden und Hafenagenten. Je nach Reiseland kann es dabei auch zu Übermittlungen ins Drittland (außerhalb der EU) kommen.

17.6. Ihre vertragsrelevanten Daten speichern wir für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Die Speicherdauer hängt im Übrigen von Ihrem Widerruf oder Widerspruch ab.

17.7. Sie haben als Kunde nach der DS-GVO folgende Rechte: Recht auf Auskunft (Art.15), Berichtigung (Art.16), Löschung (Art.17), Einschränkung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) und Widerspruch (Art. 21). Einwilligungen können Sie jederzeit widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.

17.8. In allen Datenschutzangelegenheiten können Sie sich gerne an den Veranstalter wenden. ZUGHANSA eine Marke der NOWATOURS GmbH, Scheddebrock 56, 48356 Nordwalde,  +49 2573 92092850 oder E-Mail info@zughansa.de

17.9. Datenschutzbeschwerden können Sie außerdem an Ihre regional zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde richten. Weitere Datenschutzinformationen erhalten Sie unter www.zughansa-deals.de

 

18. Haftungsbeschränkung

18.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

18.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

18.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.

 

19. Verjährung – Geltendmachung

19.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.

19.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

 

20. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform

20.1. NOWATOURS GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

20.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.

 

Reiseveranstalter:

ZUGHANSA eine Marke der NOWATOURS GmbH

Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige:

Scheddebrock 56, 48356 Nordwalde, Tel.: +49 2573 92092850 oder E-Mail info@zughansa.de

Kundengeldabsicherer:

R+V Allgemeine Versicherung AG

Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Tel.: +49 611 533 5859 | Fax +49 611 533 4500